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Paul Bauder GmbH & Co KG
Korntaler Landstraße 63, 70499 Stuttgart
]]>(Stand: 05/2013)
1. Geltungsbereich
1.1 Die Einkaufsbedingungen von BAUDER gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichenRechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt BAUDER nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
1.2 Die Einkaufsbedingungen von BAUDER gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen von BAUDER.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Der Vertragsabschluss erfolgt durch eine Bestellung von BAUDER (Angebot) und einer Bestätigung (Annahme) durch den Lieferanten. Die Bestellungen und/oder Lieferabrufe durch BAUDER, die Auftragsbestätigungen des Lieferanten sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfender Schrift- oder Textform.
2.2 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist BAUDER berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
2.4 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell oder Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung bei der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse.
3.2 Werden vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Lieferschwierigkeiten- gleich aus welchem Grund - hat der Lieferant BAUDER unverzüglich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die BAUDER wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von BAUDER geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.3 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, BAUDER hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind BAUDER zumutbar.
3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind - vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises - die von BAUDER bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.5 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Werkvorschriften von BAUDER einhalten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind auf Verlangen von BAUDER kostenlos mitzuliefern.
3.6 BAUDER ist im Rahmen der Zumutbarkeit berechtigt, vom Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand hinsichtlich Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über etwaige Mehr- oder Minderkosten, die Auswirkungen auf Liefertermine sowie sonstige Auswirkungen auf die Lieferung haben, sind einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, ist BAUDER berechtigt, nach billigem Ermessen zu entscheiden.
3.7 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare, von BAUDER nicht zu vertretende Ereignisse, die nicht lediglich von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von BAUDER zur Folge haben, berechtigen BAUDER, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Versand, Gefahrtragung
4.1 Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, jede Lieferung „frei nach dem in der Bestellung von BAUDER genannten Bestimmungsort“ zu liefern. In den Fällen, in denen die Kosten der Lieferung durch BAUDER getragen werden, übernimmt der Lieferant die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen. Für die richtige Deklaration der Warengattungen zur Erlangung günstiger Frachtsätze ist der Lieferant verantwortlich.
4.2 Der Lieferant und dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, beim Versand die behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Baustellenbeleuchtung, Abschrankungen, Rauchverbot etc. zu beachten. Der Lieferant hat entsprechende Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen. Der Lieferant stellt BAUDER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften frei.
4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung von BAUDER die Verpackung der Lieferung vom Anlieferungsort wieder abzuholen und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen einer Verwertung zuzuführen. Gerät der Lieferant mit der Verpflichtung zur Abholung der Verpackung in Verzug, ist BAUDER zur Verwertung der Verpackung auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Die Kosten einer vom Lieferanten geforderten Rücksendung von Verpackungsmaterial trägt der Lieferant.
4.4 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Sammelladungen die beauftragte Spedition anzuweisen, die Lieferung sofort zuzustellen. Kosten für Rollgeld und Einlagerung gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.5 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung durch BAUDER oder durch einen von BAUDER Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.6 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der einschlägigen Verordnungen auf seine Kosten die geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Der Lieferant hat BAUDER über alle etwaigen Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen, europäischenund US-amerikanischen Ausfuhr-und Zollbestimmungen sowie die Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und der Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
5. Preise, Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (Überweisung, Scheck oder Wechsel etc.) bleibt BAUDER überlassen.
5.3 Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung einzureichen.
5.4 BAUDER ist berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die BAUDER aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen.
5.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen BAUDER zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt davon unberührt.
5.6 Vorbehaltlose Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist BAUDER unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6. Mängelansprüche
6.1 Die Annahme der Lieferungen durch BAUDER erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Mangelfreiheit und Tauglichkeit. BAUDER ist berechtigt, die Liefergegenstände, sobald und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von BAUDER unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bzw. auf dessen Geltendmachung.
6.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen durch mangelfreie zu wiederholen.
6.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung von BAUDER. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von BAUDER befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
6.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, kann BAUDER vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadenersatz verlangen.
6.5 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der eigenen Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern von BAUDER kann BAUDER nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
6.6 Wird infolge mangelhafter Lieferung oder Leistung eine dem üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Lieferant die Kosten. Der Lieferant trägt in diesem Falle auch die Kosten und die Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Liefergegenstände. Wird ein Fehler erst nach der Weiterverarbeitung der Liefergegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Liefergegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Kosten zur frühzeitigen Schadenverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen) sowie Rechtsverfolgungskosten zu tragen.
6.7 Der Lieferant stellt BAUDER von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers an dem vom Lieferanten gelieferten Gegenstand gegen BAUDER geltend machen.
6.8 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Dann beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
6.9 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.
7. Produkthaftung
7.1 Für den Fall, dass BAUDER aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, BAUDER von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
7.2 Der Lieferant trägt im Falle einer Produkthaftung alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Schutzrechte
8.1 Sämtliche von BAUDER übergebenen Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen sowie beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen sowie Werkzeuge bleiben Eigentum von BAUDER. Dem Lieferanten ist nur eine bestimmungsgemäße Verwendung gestattet. Der Lieferant ist verpflichtet, die von BAUDER beigestellten Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von BAUDER bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant hat an allen von BAUDER beigestellten Werkzeugen die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er BAUDER unverzüglich mitzuteilen.
8.2 Erzeugnisse einschließlich Halbfabrikate,die nach Angaben, Zeichnungen, Plänen, Schemata, Mustern, Modellen, sonstigen Unterlagen oder nach vertraulichen Angaben von BAUDER angefertigt sind, dürfen ausschließlich an BAUDER geliefert werden. Eine sonstige Verwendung für sich selbst oder für Dritte ist dem Lieferanten nicht gestattet.
8.3 Alle durch BAUDER zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen sowie sonstige Unterlagen sind - solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind - Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen weiter.
8.4 Der Lieferant steht dafür ein, dass imZusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, BAUDER von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen BAUDER wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und hat BAUDER insoweit alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu erstatten.
9. Rücktritts- und Kündigungsrechte
9.1 BAUDER ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag oder der Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn- der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber BAUDER gefährdet ist,- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt,- der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder- über das Vermögen des Lieferanten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
9.2 Sofern BAUDER aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Lieferant die BAUDER entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
9.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
10. Ersatzteile, Software
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an BAUDER gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an BAUDER gelieferten Produkte einzustellen, wird er BAUDER dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Entscheidung muss - vorbehaltlich der Ziff. 1 - mindestens zwölf Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
10.3 Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach Vorgaben von BAUDER Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen eine angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, ist der Lieferant verpflichtet, diese entsprechend zu verpflichten.
10.4 Bei technischen Anlagen und Geräten sind Gebrauchsanleitungen kostenlos mitzuliefern. Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation und das Programm im Quellformat übergeben wurde.
11. Werksvorschriften
11.1 Auf dem gesamten Werksgelände von BAUDER besteht aus feuerpolizeilichen Gründen ein generelles Rauchverbot. Dies gilt auch innerhalb von Fahrzeugen, insbesondere von Tankwagen.
11.2 Auf dem gesamten Werksgelände von BAUDER besteht ein generelles Alkoholverbot.
11.3 Das Fotografieren und Filmen ist nur mit Zustimmung von Bauder erlaubt
11.4 Feuerarbeiten sind nur mit einem von BAUDER zuvor erteilten Erlaubnisschein gestattet. Die Erlaubnis wird mit dem Erlaubnisschein für Feuerarbeiten erteilt. Feuerarbeiten sind z. B. Schweißen, Schneiden und Schleifen und Arbeiten mit offenem Feuer.
11.5 Der Fahrzeugführer hat sich beim Be- und Entladen von Lkw, Tankwagen, Silo-Fahrzeugen oder sonstigen Gefahrguttransportern während des Be- und Entladevorgangs in der Nähe seines Fahrzeugs aufzuhalten. Kantineneinkäufe, Toilettengänge etc. sind vor oder nach dem Be- und Entladen durchzuführen. Die Anweisungen des Werkpersonals in Bezug auf das Be- und Entladen sind unbedingt zu beachten.
11.6 Der Fahrzeugführer hat bei Tankwagen, Silo-Fahrzeugen oder sonstigen Gefahrguttransportern den Abladevorgang zu beobachten und sofort einzugreifen, wenn Störungen auftreten. Bei den auszuführenden Arbeiten muss die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Das Entladen von Tankwagen, Silo-Fahrzeugen oder sonstigen Gefahrguttransportern hat mit einem schallgedämmten Kompressor oder mit beidseitiger Luft zu erfolgen. Der Druckaufbau im Behälter darf nur langsam und bei geringster Lärmentwicklung vorgenommen werden, bei SBS-Fahrzeugen mit dem von BAUDER beigestellten Schalldämpfer. Nach Entleerung des Schlauches von SBS-Silo-Fahrzeugen darf dieser höchstens eine Sekunde ausgeblasen werden. Beim Be- und Entladevorgang sind Lärm und Staub im größtmöglichen Umfang zu vermeiden. Es dürfen keine Rohstoffe oder sonstige Gefahrgüter in die Kanalisation oder in das Erdreich gelangen.
11.7 Für den Werksverkehr einschließlich des Be- und Entladens gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einhaltung dieser Vorschriften sowie der vorstehend wiedergegebenen Werksvorschriften haftet der Lieferant.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von BAUDER angegebene Bestimmungsort.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. BAUDER ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Das Vertragsverhältnis zwischen BAUDER und dem Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Kollisionsnormen des EGBGB.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Auftragsbezogene Daten dürfen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert werden.
13.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich in Zukunft eine regelungsbedürftige Vertragslücke ergeben sollte.
Paul Bauder GmbH & Co. KG
Korntaler Landstraße 63
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