Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Gesellschaften der Firmengruppe Bauder

(Stand: 12/2014)

1. Geltungsbereich

1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von BAUDER gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt BAUDER nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen durch BAUDER bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von BAUDER gelten auch für alle zukünftigen Lieferungenan den Besteller.

1.3 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von BAUDER erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Übernimmt BAUDER zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von BAUDER sind stets freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationenund sonstige produkt-, anwendungs- oder projektspezifische Unterlagen, die geschütztes Know-how oder geschützte Informationen beinhalten, bleiben Eigentum von BAUDER und unterliegen dem Urheberrecht von BAUDER, auch wenn sie dem Besteller überlassen werden; sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmungvon BAUDER weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. BAUDER behält sich das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder der in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt. Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Bestellers nicht ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Besteller von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Besteller den Einsatz der Ware für eine technische Sonderlösung, ist er verpflichtet, BAUDER vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände schriftlich hinzuweisen.

2.3 Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BAUDER. Die schriftliche Auftragsbestätigung von BAUDER ist maßgebend für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt auch, wenn und soweit sie von Erklärungen des Bestellers abweicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.4 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird BAUDER den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

2.5 Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch BAUDER. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebspartner von BAUDER sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt derschriftlichen Vereinbarungen hinausgehen. Sie sind auch nicht befugt, von dem Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise von BAUDER gelten ab Werk einschließlich Verpackung, Verladung und Transport, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zoll-, Einfuhr- und Nebenabgaben, etwaige Versicherungsprämien und die Umsatzsteuer tragen der Besteller. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.

3.2 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als 6 Wochen nach Vertragsschluss, ist BAUDER nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware berechtigt, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wiees aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung (z. B. Wechselkursschwankungen, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten etc.) oder aufgrund der Änderungen von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb von 6 Wochen gilt aber in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

3.3 Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbartsind, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: Entweder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei BAUDER maßgebend.

3.4 Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung ist BAUDER berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist BAUDER ohne Verzicht auf die weitergehenden Ansprüche berechtigt, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von BAUDER anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Werden BAUDER nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann BAUDER Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern oder die Leistung bis zur Erfüllung des Vorauszahlungs- oder Sicherheitsverlangens verweigern. Verweigert der Besteller eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ist BAUDER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 BAUDER behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

4.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch BAUDER gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus diesem Kaufvertrag in Höhe des zwischen BAUDER und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) an BAUDER ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. BAUDER ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. BAUDER verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller auf Anforderung verpflichtet, BAUDER alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationenzur Verfügung zu stellen.

4.4 Werden die Liefergegenstände mit anderen, BAUDER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt BAUDER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen/vermischten Gegenständen. In diesem Falle verwahrt der Besteller das Miteigentum für BAUDER.

4.5 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie im Falle der Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat der Besteller BAUDER unverzüglich zu unterrichten und BAUDER alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von BAUDER erforderlich sind.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von BAUDER. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von BAUDER.

5.2 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, kann BAUDER den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei BAUDER verwahren.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen unverschuldeten Ereignissen um die Dauer der Behinderung. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Ereignis bei BAUDER oder bei einem Vorlieferanten von BAUDER bzw. Erfüllungsgehilfen eintritt.

6. Versand, Gefahrübergang

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

6.2 Bei Abholung der Ware hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Abholer die Ware ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig lädt und sichert. Der Besteller ist bei Abholung im Verhältniszu BAUDER für die Ladungssicherheit allein verantwortlich und hat BAUDER von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen. Dies gilt auch, soweit Mitarbeiter von BAUDER bei der Verladung als Hilfspersonen tätig werden. Auf dem gesamten Werksgelände von BAUDER sind die Werksvorschriften von BAUDER zu beachten.

6.3 Transport- und sonstige Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Europaletten im Austausch gegen leere Europaletten in einwandfreiem Zustand. Ein etwaiger Überschuss von Europaletten im Austausch wird von BAUDER – soweit nicht etwas anderes vereinbartist – nicht vergütet.

7. Rechte des Bestellers bei Mängeln

7.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der Regelungen unter Ziff. 2 wesentlich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder- wenn nichts anderes vereinbart ist - von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von den in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.

7.2 Bei berechtigten Beanstandungen kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllungerfolgt nach Wahl von BAUDER durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von neuer mangelfreier Ware.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kannder Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

7.4 Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen BAUDER unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Wochen ach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

7.5 Mängelansprüche verjähren innerhalb von24 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche hinsichtlich solcher Produkte, die dem Verschleiß unterliegen. Diese verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden,die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

7.6 Mängelansprüche sind u. a. ausgeschlossen bei

  • einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB,
  • nachträglicher bestimmungswidriger Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderung entstanden ist,
  • Mängeln, die durch natürliche Abnutzung,nicht bestimmungsgemäße Verwendung oderunsachgemäße Lagerung entstandensind,
  • Mängeln, die auf bestimmungswidrige Einwirkungenaus der Unterkonstruktion, aufunzulässige mechanische Beanspruchungenoder auf nicht vorhersehbare Umwelt-/Unwettereinflüsse zurückzuführen sind.


7.7 Schadenersatzansprüche können nur nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 8 geltendgemacht werden.

8. Haftung

8.1 BAUDER haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln hinsichtlich der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf Ersatz solcher Schäden beschränkt, die BAUDER bei Vertragsschluss aufgrund erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie beider Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Soweit die Haftung von BAUDER nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter von BAUDER.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ist das jeweilige Werk bzw. Lager von BAUDER, über das die jeweilige Auslieferung erfolgt.

9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. BAUDER ist jedochberechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3. Das Vertragsverhältnis zwischen BAUDER und dem Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsund der Kollisionsnormen des EGBGB.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Auftragsbezogene Daten dürfen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert werden.

10.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht wird. Dasselbegilt für den Fall, dass sich in Zukunft eine regelungsbedürftige Vertragslücke ergeben sollte.


Dezember 2014
Paul Bauder GmbH & Co KG

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